Ein Deutscher und ein Niederländer schlossen eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht, nach dem ein gemeinsamer Familienname nicht möglich war. Aus diesem Grund wählten sie für ihre Namensführung das deutsche Recht. Die Beteiligten erklärten, dass sie aufgrund ihrer im Ausland geschlossenen Ehe keinen Lebenspartnerschaftsnamen haben wollen.
Nach der Meinung der Richter sei die Führung eines Ehenamens bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht möglich, da eine Ehe eine rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau darstelle. Diese unterschiedlichen Bezeichnungen der Lebenspartnerschaft und der Ehe seien auch mit der deutschen Verfassung vereinbar. Das deutsche Namensrecht sei außerdem nicht europarechtswidrig. Den Beteiligten ist somit nur die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens möglich. Da sich ihre Namensbestimmung ausschließlich auf den Ehenamen bezieht, ist diese unwirksam.
Normen: BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3