die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Trägt eine Frau im Wege einer Leihmutterschaft ein Kind für ein anderes Paar aus, so ist nach der Geburt des Kindes die Ehefrau der Leihmutter weder in direkter noch in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Mit-Elternteil des Kindes.
Die unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der Ehe für alle bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden wollte. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, er habe es versehentlich verabsäumt, die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben.