Dies gilt auch, wenn die Ehefrau zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrenntlebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Entscheidend ist, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft besteht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nicht getrenntlebende Ehegatten für einander einstehen. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.