Der Verkäufer eines Oldtimers bei Ebay hatte in seinem Angebot ausgeführt, dass der Wagen innerhalb von sieben Tagen bezahlt und abgeholt werden müsste. Ein Interessent erwarb den Mercedes SL von 1967 für € 23.000 und teilte dem Verkäufer im Anschluss mit, dass er das Fahrzeug erst in gut vier Wochen abholen und bezahlen könnte. Hiermit nicht einverstanden erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin erwarb der Käufer einen vergleichbaren PKW zum Preis von € 29.700 und verlangte den Differenzbetrag in Höhe von € 6.700 vom Verkäufer erstattet. Zur Begründung führte er an, dass die erwähnten Zahlungs- und Abholungsbedingungen nicht verbindlich im Sinne eines Fixgeschäfts gewesen seien, wonach dass gesamte Geschäft also mit der Einhaltung der Bedingungen "stehen oder fallen" sollte.
Einen Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht zwar ab, gab dem Käufer im Bezug auf die gewählte Formulierung jedoch recht. Aus dieser habe sich nicht ergeben, dass die Einhaltung der siebentägigen Frist für Zahlung und Abholung für den Verkäufer so relevant sei, dass der gesamte Vertrag davon abhängen würde. Die gewählte Formulierung lässt nach Ansicht des Gerichts nicht den Schluss zu, das eine Abholung nur innerhalb dieser Zeit möglich sein soll. Alleine aus dieser Formulierung hätte ein dritter nicht darauf schließen können, dass der Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Vertragsabwicklung hat. Hierfür hätte es eines weiteren Zusatzes bedurft, aus welchem sich eindeutig ergibt, dass die Einhaltung der Frist von einem grundlegenden Interesse für den Verkäufer ist.